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PARCOM Ventile & Fittings Ges.m.b.H.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit uns abgeschlossenen Vereinbarung. Abweichungen von vorstehenden Bedingungen sowie vom Besteller vorgeschriebene Liefer- und Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
Inkrafttreten des Vertrages
Der uns oder unserem Vertreter erteilte Auftrag wird erst mit der Lieferung der Ware oder mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich, und es tritt daher der Vertrag erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware in Kraft. Wir sind bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Auftrages bei uns berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen haben, wie auf der Rechnung bekannt gegeben, ohne jeden Abzug zu erfolgen. An uns unbekannte Käufer liefern wir nur gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages. Schecks und Wechsel werden von uns nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechselkosten, Gebühren, Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Käufers. Skonto wird bei Wechselzahlungen nicht gewährt. Wir übernehmen keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung bei hereingenommenen Wechseln. Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
Grundsätzlich haben alle Zahlungen an uns durch Überweisung auf unsere Bankkonten zu erfolgen. Die Bezahlung unserer Forderungen an einzelne Angestellte kann mit schuldbefreiender Wirkung nur dann erfolgen, wenn Bezahlung geleistet wird, und wenn sich unser Angestellter durch eine von uns ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht legitimiert. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug, und etwaige weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Forderungen gegen den Käufer werden ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt werden wir berechtigt sein, nur noch per Nachnahme zu liefern. Unsere Forderungen gegen den Käufer werden weiters sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, oder wenn der Käufer seine Zahlungen faktisch einstellt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von den laufenden Lieferverträgen zurück zu treten oder sofortige Zahlungen des Kaufpreises in bar bzw. Vorkasse zu verlangen. Unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt uns vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, die Forderung an ein Inkassobüro bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Der Käufer hat in diesen Fällen die tarifmäßigen Kosten des Inkassobüros bzw. des Rechtsanwaltes zu bezahlen sowie unsere Mahnspesen.
Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine hat uns der Käufer, unbeschadet aller übrigen uns wegen des Verzuges zu entstehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem gültigen Basiszinssatz zu vergüten. Dem Käufer steht kein Zurückhaltungsrecht zu, und er ist auch nicht zur Aufrechnung berechtigt, insbesondere darf der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen nicht verweigern oder verzögern. Wir sind berechtigt, die Auslieferung jeder bei uns bestellten Ware so lange zu unterlassen, bei der Käufer sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
Lieferung
Alle Lieferfristen beginnen mangels besonderer Vereinbarungen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder im Falle von Differenzen über die Art der Ausführung mit dem Zeitpunkt der endgültigen einverständlichen Klärung zu laufe. Mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung sind alles Lieferfristen stets nur freibleibende. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei der Fabrikation, bei der Beförderung, bei Störungen in den Lieferwerken unserer Gesellschaft und/oder der Unterlieferanten oder durch höhere Gewalt eintreten. Derartige Umstände berechtigen uns, bei längerer Dauer einseitig vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Käufer aus diesem Grunde irgendein Schadenersatzanspruch gegen uns zusteht. Aus dem Grund der Überschreitung von Lieferfristen sind wir gegenüber dem Käufer zu keinem Schadenersatz verpflichtet.
Beanstandungen
Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Güte der Ware und Rügen wegen der Lieferung einer anderen Ware als bestellt, müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein zulässig. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei übernommen. Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form festgehalten werden. Nach Weiterveräußerung oder Verwendung der Ware sowie im Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne unser Wissen und unsere vorherige Zustimmung sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers jedenfalls ausgeschlossen.
Die Feststellung der Berechtigung einer rechtzeitigen Mängelrüge obliegt der Prüfstelle unserer Gesellschaft oder des jeweiligen Lieferwerkes. Falls die Berechtigung einer Mängelrüge festgestellt wird, sind wir unter Ausschluss aller weitergehenden Forderungen des Käufers verpflichtet, nach unserer Wahl entweder Ersatzlieferung zu leisten oder Gutschrift für die beanstandete Ware zu erteilen.
Ersatzlieferungen erfolgen stets nur ab Lieferwerk gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises. Rücksendungen können nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angenommen werden.
Haftung
Es gilt als vereinbart, dass wir für Folgeschäden und Gewinnentgang nicht haften. In jedem Fall wird unsere Haftung auf solche Fälle beschränkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verschuldet wurden. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
Der Käufer hat unser Verschulden und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen. In jenen Fällen, in welchen wir Schadenersatz zu leisten haben, gilt die Nettorechnungssumme unserer relevanten Lieferung als Höchstbetrag für unsere Leistung. Lässt sich solcherart der Höchstbetrag nicht ermitteln, gilt ein Betrag von € 75.000 als betragliche Grenze unserer Haftung.
Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen, sollten diese Ansprüche nicht vorher von uns dem Grunde und de Höhe nach schriftlich anerkannt worden sein, bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres ab Lieferung gerichtlich geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren unser Eigentum.
Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Käufer pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern. Wir haben das Recht, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unserer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Waren sind uns zwecks Intervention unverzüglich zu melden. Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder wegen Ausschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt.
Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies besonders schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.
Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber ist Wien. Für alle eventuell aus oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien bzw. für Forderungen, die in Zusammenhang mit dem Bezirksgericht fallen, die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien vereinbart.